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Tipps von Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
Hier finden Sie wichtige Tipps aus der Praxis
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Skiunfälle in Österreich - Grundlegendes zur Rechtslage
2011 wurden in Österreich bei Unfällen im Rahmen des alpinen Skilaufs ca. 43.600 Personen verletzt. Ein Skiunfall wirft auch etliche rechtliche Fragen auf: Welche Schäden kann ich als Unfallopfer geltend machen? Wen kann ich zur Haftung heranziehen? Auf welcher rechtlichen Grundlage kann ich Schadenersatz erlangen?
Kompetente Rechtsvertretung bei Skiunfällen ist daher von großer Bedeutung und Wichtigkeit.
Zunächst sei hier auf den Fall der Kollision zweier Skifahrer eingegangen.
Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatz für Körperverletzung aus einem Skiunfall nach österreichischem Recht ist in § 1295 iVm § 1325 ABGB zu finden. Während § 1295 ABGB die allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches regelt, geht § 1325 ABGB auf den Aspekt der Körperverletzung ein und berechtigt den Geschädigten einerseits zum Ersatz der Heilungskosten und - sofern aufgrund der Verletzung eine Erwerbsunfähigkeit eintritt - des Verdienstentgangs, andererseits auch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes. Die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung gründet sich im Regelfall auf eine Verletzung der FIS-Regeln bzw. des Pistenordnungsentwurfs (POE).
Der Beweis des Verschuldens des Schädigers ist in der Regel vom Geschädigten zu erbringen (allgemeine Beweislastregel des § 1296 ABGB). Mit Verschulden ist im Rahmen eines Skiunfalls die Verletzung der Sorgfaltspflichten, die jeden Skifahrer treffen, gemeint. Der Verschuldensgrad spielt vor allem bei der Bemessung des Schadenersatzes eine Rolle, da im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 1304 ABGB) dessen Schadenersatzanspruch gemindert wird: In diesem Fall wird der Ersatz im Ausmaß der Mitverschuldensquote zugesprochen.
Sollten aufgrund des Unfalls Dauerfolgen wie geminderte Erwerbsfähigkeit auf zumindest längere Sicht oder körperliche Spätfolgen zu erwarten sein, ist es jedenfalls ratsam, der Schadenersatzklage ein Feststellungsbegehren iSd § 228 öZPO anzuschließen, um eine Haftung des Schädigers für Dauerfolgen vom Gericht feststellen zu lassen. Dies dient vor allem der Verhinderung von Beweisschwierigkeiten für den Geschädigten, der ansonsten den Kausalzusammenhang zwischen Skiunfall und eingetretener Dauerfolge nachweisen müsste, was insbesondere bei lang zurückliegenden Unfällen kaum möglich sein wird. -
Schiunfälle in Österreich – Haftung unmündiger Minderjähriger
Während den Semesterferien sind viele wintersportbegeisterte Minderjährige auf Österreichs Schipisten unterwegs. Angesichts der bestehenden Wahrscheinlichkeit eines Unfalls stellt sich die Frage der Haftung von unmündigen Minderjährigen für unfallkausale Schäden.
Unmündige haften gemäß § 1309 ABGB mangels Verschulden grundsätzlich nicht für den von ihnen verursachten Schaden. An ihrer Stelle sind die zur Aufsicht verpflichteten Personen verantwortlich, wenn der Schaden auf deren schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht zurückgeht.
Das Ausmaß der Aufsichtspflicht richtet sich im konkreten danach, was angesichts des Alters des Unmündigen, seiner Entwicklung und Eigenschaften vom Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse vernünftigerweise erwartet werden darf. Als Faustregel gilt: Je größer die Gefahr und je geringer das Alter des Kindes und die Erfahrung beim Schifahren ist, desto besser müssen die Aufsichtspflichtigen die Kinder im Auge behalten.
Subsidiär sieht § 1310 ABGB aber auch eine Billigkeitshaftung des Unmündigen selbst vor. Ein Verschulden ist dann zu bejahen, wenn im Einzelfall die deliktsunfähige Person die entsprechende Einsichtsfähigkeit hatte, die Gefährlichkeit Ihrer Handlungsweise zu erkennen und sie ihren Fähigkeiten nach in der Lage gewesen wäre, ihr Verhalten nach dieser Erkenntnis auszurichten.
Die Einhaltung der Pflicht zur Beobachtung des Pistengeländes sowie die Kenntnis der Gefährlichkeit einer zügigen Fahrweisen ist laut OGH einem 13-jährigen Skifahrer jedenfalls zumutbar. Dabei ist es jedoch dem billigenden Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzustellen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichkeit Unmündiger umso weniger anzunehmen ist, je mehr das Alter unter der Mündigkeitsgrenze von 14 Jahren liegt.
Herangezogene Entscheidungen: 7 Ob 721/86, 3 Ob 177/12v -
Skiunfälle in Österreich – Motorschlitten
Auf Skipisten ist das Verwenden von Motorschlitten (auch Skidoo genannt) keine Seltenheit mehr. Im Gegensatz zu Pistenraupen werden sie auch häufig während der Liftbetriebszeiten (für Transporte oder Personenbeförderungen) verwendet. Nicht zuletzt deswegen stellen sie eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für Skifahrer und Snowboarder dar.
Kommt es zu einem Unfall, an welchem ein Motorschlitten beteiligt ist, stellt sich die Frage, welche Haftungsgrundlage für das Unfallopfer zu einer befriedigenden Lösung führt. Wie schon im vorigen Rechtstipp ausgeführt, wäre eine Gefährdungshaftung im Rahmen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftungsgesetz) für den Geschädigten wünschenswerter, da aufgrund deren verschuldensunabhängigen Natur der Geschädigte kein Verschulden des Schädigers beweisen muss.
Der OGH verhält sich jedoch auch hierbei in der Frage nach der Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung recht zurückhaltend und bevorzugt die Anwendung der allgemeinen Schadenersatzregeln - dies insbesondere, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Halter des Motorschlittens ein Vertrag geschlossen ist.
Fest steht seiner Ansicht nach jedenfalls, dass es sich bei einem Motorschlitten um ein sogenanntes Sonderkraftfahrzeug, das „nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft", handelt. Aufgrund dessen sei auch die Verbindung zur Anwendung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG eröffnet.
Es empfiehlt sich allerdings, in solchen Fällen einen sicheren Weg einzuschlagen und für einen Schadenersatzanspruch neben der Grundlage der Gefährdungshaftung auch die allgemeinen Haftungsgrundlagen heranzuziehen, da noch nicht von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden kann. -
Skiunfälle in Österreich – Pistenraupe
Immer wieder geschehen in Österreich Skiunfälle, an denen auch Pistenraupen (Ratracs) beteiligt sind. Aufgrund deren Beschaffenheit, va in Zusammenhang mit der Fräse, sind die Unfälle oft mit schweren Verletzungen für die Skifahrer bzw. Snowboarder verbunden, die leider nicht selten tödlich enden.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Haftung bzw. der Anspruchsgrundlagen für die Haftung, die sich aus derartigen Unfällen ergibt. Für den Geschädigten wäre es im Verfahren vorteilhafter, sich auf die Gefährdungshaftung in Verbindung mit dem EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftungsgesetz) stützen zu können, da es sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt.
Der OGH hat es lange vermieden, eine eindeutige Antwort zur Frage nach der Anwendbarkeit dieser Haftungsgrundlage abzugeben, da er es offenbar bevorzugt, sich auf die gefestigte Rechtsprechung zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen zu stützen. Erst 2011 rang er sich in einer Entscheidung dazu durch, zur herrschenden Lehre Stellung zu beziehen. Er enthielt sich allerdings der Äußerung einer abschließenden Meinung.
Nach dieser Entscheidung könne eine die Gefährdungshaftung in Zusammenhang mit Pistenraupen nur dann angewendet werden, wenn der Betrieb eines Pistengeräts „innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehr" betrieben werde, sodass die Gefahr derjenigen Gefahr nahekomme, die dem Straßenverkehr entspringe. Als Beispiel wurde der Betrieb auf einer Skipiste während der Liftbetriebszeiten genannt.
Nicht zuletzt aufgrund der noch relativ ungefestigten Rechtsprechung ist es anzuraten, bei derartigen Vorfällen nicht nur die - für den Geschädigten bequemere - Gefährdungshaftung als Grundlage der Klage heranzuziehen, sondern sich auch auf die allgemeine Schadenersatzhaftung zu stützen.
Fundstellen: 2 Ob 30/10s, 2 Ob 119/12g -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 1
Die FIS-Regel 1 lautet folgendermaßen:
"Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt."
Der Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit (POE) beinhaltet in den §§ 2 und 3 grundsätzlich dieselben Regeln, spricht aber vor allem auf die Wahl der Ausrüstung und die Berücksichtigung der Fähigkeiten bei der Wahl der Skipiste an.
Beispielsweise stießen bei einem Skiunfall zwei Skifahrer frontal zusammen, wobei der Kläger unbestimmten Grades verletzt wurde. Dieser begehrte ca € 6.600 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden. Aufgrund von Mitverschulden des Klägers (beide verletzten ua die FIS-Regel 1) wurde eine 50:50-Schadensteilung vorgenommen.
Laut OGH handelt es sich bei der FIS-Regel 1 um das allgemeine gegenseitige Rücksichtnahmegebot. Daraus ergibt sich eine Skifahrer und Snowboarder treffende Eigenverantwortlichkeit. Skifahrer und Snowboarder sind daher stets verpflichtet, auf den Pistenverkehr zu achten - das gilt auch für "entgegenkommenden Verkehr" bei Pisteneinmündungen.
Die Auslegung der FIS-Regel Nr. 1 darf allerdings nicht so weit gehen, dass das Skifahren unmöglich gemacht wird. Ein Skifahrer hat daher die oberhalb gelegene Piste so lange nicht zu beachten, als er sie nicht quert. Bei weit ausladenden Bögen mit dazwischen gelegenen Schrägabfahrten handelt es sich auch nicht um eine Querung der Piste, sodass auf sich oberhalb befindliche Skifahrer ebenfalls nicht vorrangig geachtet werden muss.
Herangezogene OGH-Entscheidungen: 1 Ob 16/12b, 6 Ob 149/97y. -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 2
Die FIS-Regel 2 lautet:
„Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen."
Die wichtigste Voraussetzung für unfallfreies Schifahren ist der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Dieser Grundsatz dient vor allem auch der eigenen Sicherheit!
Ein Schifahrer (A) übersprang in Schußfahrt eine Geländekante, die ihm die Sicht auf die dahinterliegende Senke verwehrte, und nahm sich so die Möglichkeit, einem dort befindlichen Hindernis auszuweichen; Ein andere Schifahrer (B) querte die Piste, nachdem er von einer Nicht-Piste in diese eingefahren war, an einer Stelle, an der er von oben kommende Schifahrer nicht sehen und daher auf diese auch nicht Rücksicht nehmen konnte.
Der Schifahrer (B) erlitt bei diesem Unfall tödliche Verletzungen.
Der Schifahrer (B) hätte der gefährlichen Stelle ohne Schwierigkeit sowohl nach unten als auch besonders nach oben ausweichen und sich damit ausreichende Sichtverhältnisse verschaffen können.
Laut OGH wiegt bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens jenes des Schifahrers (A) deutlich schwerer, da sein krasser Verstoß gegen das Gebot des kontrollierten Fahrens und des Fahrens auf Sicht zur Folge hatte, dass er den Vorrang des die Piste querenden Schifahrers (B) nicht beachten konnte. Das Mitverschulden des Schifahrers (B), das darin liegt, dass er zum Queren der Piste eine Strecke wählte, auf der er nicht die Möglichkeit hatte, von oben kommende Schiläufer zu sehen, sodass er auch nicht auf sie Rücksicht nehmen konnte, wie von ihm zu verlangen gewesen wäre, ist dem gegenüber geringer zu beurteilen.
Eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis 2: 1 zu Lasten des Schifahrers (A) erscheint daher angemessen.
Nach § 5 POE (im Wesentlichen gleich mit FIS-Regel 2) hat der Schifahrer so kontrolliert zu fahren, dass er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann und insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen; nach § 6 POE hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren.
Beim Fahren auf Sicht geht es daher um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf!
Herangezogene OGH-Entscheidungen: 3Ob 526/87, 3Ob 529/87 -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 3
Die dritte FIS-Regel lautet:
"3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet."
Im Rahmen dieser Regel ist auch die Fahrgeschwindigkeit miteinzubeziehen. In der absoluten Mehrheit der Fälle hat der vordere, langsamere Skifahrer Vorrang gegenüber dem hinteren, schnelleren Skifahrer. Dies bezieht sich in erster Linie auf das abwärts gerichtete Fahren.
Bei Auswahl einer ungewöhnlichen Fahrlinie, z. B. bergauf in Richtung anderer abfahrender Skifahrer, hat der Skifahrer zusätzlich die von oben kommenden (und damit im Nachrang stehenden) Skifahrer und deren Fahrlinien zu beobachten: Ihn trifft in dieser Hinsicht eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht zwecks Kollisionsvermeidung. Hier liegt auch ein Zusammenhang zur FIS-Regel 5 vor, die in einem weiteren Rechtstipp erläutert werden wird.
Eine Skifahrerin (A) fuhr in einem Linksschwung abwärts, während ein Skifahrer mit Carvingskiern (B) in einem Rechtsschwung leicht hangaufwärts fuhr. B hatte A schon im Vorfeld wahrgenommen. Es kam zur Kollision, die durch A nicht zu vermeiden gewesen wäre, durch B allerdings schon, wenn er A weiter beobachtet und von ihr Abstand genommen hätte, oder hangabwärts weitergefahren wäre.
Der OGH verbindet das Aufwärtsfahren auf einer Skipiste mit der Verpflichtung erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Nach einem langen Schwung der bergauf entgegen der Fahrtrichtung der abfahrenden Schifahrer führt, hat dieser Schifahrer besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, um eine Kollision mit dem talwärts fahrenden - oberen - benachrangten Schifahrer zu verhindern, welcher mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihm fahrenden Schifahrers nicht rechnen muss. Den Hang aufwärts fahrenden Schifahrer traf daher das Alleinverschulden.
Fundstellen: 1Ob 219/05w, 1 Ob 340/99b -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 4
"4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt."
Diese FIS-Regeln entspricht im Wesentlichen § 9 des Pistenordnungsentwurfs.
Grundsätzlich ist nach dieser Regel ein Überholen von allen Seiten erlaubt. Jedoch ist auch beim Überholvorgang darauf zu achten, dass die in diesen Vorgang miteinbezogenen Skifahrer bzw Snowboarder nicht gefährdet werden. Der überholende Skifahrer bzw Snowboarder hat hierbei sein Umfeld vorausschauend zu beobachten. "Vorausschauend" bedeutet auch, dass die unmittelbare Zeitspanne nach dem Überholvorgang in die Kalkulation miteinbezogen werden muss. Überholvorgänge, im Rahmen derer die hypothetische Fahrspur des Überholten gekreuzt wird, bergen daher ein besonders hohes Unfallpotenzial.
Ein Skifahrer (A) überholte, nachdem er den bis dahin vor sich befindlichen Skifahrer (B) schon einige Zeit im Sichtfeld hatte, diesen im Zuge eines schneidenden Überholvorgangs. Dabei fuhr er B über den Ski und prallte gegen dessen linkes Knie, wodurch dieser zu Sturz kam. Durch den Sturz erlitt er einen Schienbeinkopfbruch.
Der OGH sah in der Fahrweise des A einen Verstoß der gebotenen Sorgfalt, da dieser den B, obwohl er sich schon einige Zeit vor dem Überholvorgang in seinem Sichtfeld befand, übersehen hatte. Ein vom Berufungsgericht festgestelltes Mitverschulden des Klägers (B) wurde wieder revidiert, da bis dahin nicht festgestellt werden konnte, ob diesem ein unfallvermeidendes Verhalten zumutbar war.
Fundstellen: 3 Ob 171/05a, 8 Ob 266/01b -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 5
Die FIS-Regel 5 lautet:
„5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts fahren will, muss sich nach oben und nach untern vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann."
Diese Regel wurde nachträglich geändert, um auch untypische Fahrlinien wie eben das Hangaufwärtsfahren miteinzubeziehen. Nach dieser Regel trifft jeden Skifahrer, der in eine Piste einfahren, sie queren oder hangaufwärts fahren will, eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht gegenüber den anderen Skifahrern bzw. Snowboardern. Eingeschlossen ist auch die Pflicht, von oben kommenden Skifahrern oder Snowboardern den Vorrang zu gewähren, falls ein gefahrloses Ein- oder Anfahren nicht möglich ist.
Eine Skifahrerin (A) fuhr auf einer Piste hangabwärts, während ein anderer Skifahrer (B) einen Carvingschwung nach rechts vollzog, der auch hangaufwärts führte. B nahm dabei die A nicht wahr, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, da er sie bereits im Rahmen eines Überholvorgangs im Blickfeld hatte. Er hatte sie aber nicht weiter beachtet, da sie seiner Meinung nach keine Gefahr darstellte. Während des Aufwärtsschwungs des B - die A nahm gerade einen Linksschwung vor kam es zur Kollision der beiden Skifahrer.
Laut dem OGH lag ein alleiniges Verschulden des B vor, da er ein atypisches Fahrmanöver ausführte, um die Gefährlichkeit des Kreuzungsbereiches wusste und ohne Weiteres erkennen konnte, dass er für die A nicht wahrnehmbar war, und damit rechnen musste, dass A einen Linksschwung vollführte.
Fundstellen: 1 Ob 219/05w, 3 Ob 542/89 -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 6
Die FIS-Regel 6 lautet:
"6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen."
Diese FIS-Regel soll Unfällen, deren Risiko gerade bei engen bzw unübersichtlichen Stellen erhöht ist, entgegensteuern. Weiters sollen auch Auffahrunfälle, zB an Skifahrern/Snowboardern, die an einem Kreuzungsbereich mit entsprechender Warnbeschilderung (zB „Stop") stehenbleiben, vermieden werden. Eine Ausnahme wird für den Fall der Not (bspw ein Unfall, der ein sofortiges Freimachen der Piste unzumutbar macht) eingeräumt. Innerhalb welches Zeitrahmens von einem Anhalten im Sinne der FIS-Regel 6 gesprochen werden kann, hängt allerdings oft vom Einzelfall ab (zB: kurzes Zum-Stillstand-Kommen im Aufsprungbereich einer Schanze als Verletzung der Regel). In Zusammenhang mit der Zunahme der Warn- und Stoppschilder kritisiert der OGH, dass diese eher zum Anhalten an unübersichtlichen Stellen ermutigen und damit die Unfallgefahr erhöhen (wodurch sie der FIS-Regel 6 widerstreiten).
Der Kläger (A), ein Skifahrer, blieb im Aufsprungbereich einer Schanze stehen, um mit seinem Sohn zu sprechen. Der Aufenthalt dauerte mindestens 30 Sekunden. Der Beklagte (B), ein Snowboarder, wollte im Rahmen der Benutzung des „Funparks" des Skigebiets unter anderem diese Schanze befahren, ließ vor ihm fahrende Skifahrer passieren und fuhr los. Vor dem Losfahren hatte er keine Sicht auf den Aufsprungbereich der oberen Schanze. Den Kläger konnte er erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß erkennen, und da er sich zu dem Zeitpunkt in der Luft befand, konnte er den Unfall nicht mehr verhindern.
Der OGH sprach ein Verschulden in der Quote 2:1 zulasten des Klägers aus. Im Rahmen eines „Funparks" mit Sprungschanzen verletzt bereits ein kurzes Anhalten die objektive Sorgfaltspflicht eines Benützers einer solchen Anlage. Das Verhalten des Klägers sei völlig sorglos und ließ die Gefahr, die von die Schanze entsprechend nutzenden Springern völlig außer Acht gelassen. Dem Beklagten wurde lediglich angelastet, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, die Schanze benutzen zu können, ohne andere Benutzer des „Funparks" zu gefährden, dies aber trotzdem tat und damit gegen die FIS-Regel 2 verstieß (s den dazugehörigen Artikel).
Fundstellen: 1 Ob 16/12b, 3 Ob 89/10z -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 7
Die FIS-Regel 7 lautet:
"7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen."
Diese Regel zielt ebenfalls auf die Gefahrenvermeidung und Minderung des Unfallrisikos ab. Es soll damit vor allem vermieden werden, dass auf- oder absteigende Pistenteilnehmer jeglichen Bereich der Piste nutzen; ein gefahrloses Skifahren bzw Snowboarden wäre so unmöglich. Inwieweit und in welchem Ausmaß aber der Rand der Abfahrt als solcher zu bezeichnen ist, hängt vom Einzelfall ab: Es sind vor allem die Breite der Piste im Auf-/Abstiegsbereich und die Einsehbarkeit der Position des (vor allem) Aufsteigenden für abwärts fahrende Skifahrer.
Ein Skifahrer (A), der nach Beendigung einer Abfahrt 50 Meter hangaufwärts einen gestürzten Bekannten liegen sah, bewegte sich in Schlittschuhschritten bergwärts. Dabei befand er sich einen Meter vom linken Pistenrand. Als es zur Kollision mit der Klägerin (B) kam, befand er sich 2 Meter neben dem Pistenrand. Die Klägerin war relativ langsam unterwegs (max 20 km/h); beide Skifahrer hatten unmittelbar vor der Kollision uneingeschränkte Sicht auf den jeweils anderen.
Der OGH stellte die Breite der Piste am Kollisionsort (70 Meter) in Relation zur Randspur, die der A gewählt hatte und stellte fest, dass A davon ausgehen konnte, bei der von ihm gewählten Randbreite keine anderen Pistenteilnehmer zu gefährden. Zusätzlich war B, als A mit dem Aufstieg begann, ca 60 Meter von diesem entfernt - angesichts der Einsehbarkeit von ca 100 m war es ihr jedenfalls zumutbar, einen kollisionsvermeidenden Kurs einzuschlagen. Jedenfalls hatte A nicht gegen die FIS-Regel 7 verstoßen.
Fundstelle: 6 Ob 270/05g -
Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 8
Die FIS-Regel 8 lautet:
"8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten."
Jede Piste ist mit Hinweis-, Gefahren- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Hierbei haben Sperrtafeln und Gefahrentafeln für Skifahrer und Snowboarder zwingenden Charakter. Bedeutung hat diese FIS-Regel nicht nur für die Pistenbenutzer, sondern vor allem auch für den Pistenhalter. Hinweisschilder wie eine Regelung der Vorrangsituation sind jedoch für Pistenteilnehmer nicht verbindlich, da dadurch die geforderte Eigenverantwortlichkeit eines jeden Skifahrers oder Snowboarders untergraben wird.
Zwei Skifahrer (A und B) stießen nahe einer Lift-Talstation frontal zusammen. Im Bereich des Unfallorts laufen zwei Pisten zusammen, die jeweils von A und B benutzt wurden. Vor der Vereinigung sind in beiden Annäherungsbereichen Warnzeichen und auf der Piste, die B benutzt hatte, zusätzlich ein Stoppschild aufgestellt. Vor dem Unfall hätten beide Skifahrer genügend Zeit gehabt, den Unfall zu vermeiden.
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Stoppschild, wie es im Straßenverkehr verwendet wird, auf Skipisten ebenfalls verbindlich wirkt, und kam zu dem Ergebnis, dass die Benutzung von Skipisten kaum mit der Teilnahme am Straßenverkehr, wo Fahrlinien, Fahrweise und Geschwindigkeit ausführlich geregelt sind, vergleichbar ist, und dass die Übernahme von Verkehrsschildern eher verwirrend und sogar in Hinblick auf die Beachtung der übrigen FIS-Regeln kontraproduktiv sein kann.
Im Ergebnis verneint der OGH die Verbindlichkeit von Schildern, die gemäß der StVO Anwendung finden und überlässt derartige Situationen der Eigenverantwortlichkeit und dem Urteilsvermögen der Pistenteilnehmer. Im gegenständlichen Fall bejahte der OGH ein Verschulden beider Verfahrensparteien im Verhältnis 1:1, da beide den entgegenkommenden Verkehr nicht beachteten bzw nicht auf die drohende Unfallgefahr reagierten.
Fundstelle: 1 Ob 16/12b